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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich 

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen. Wünsche und Änderungen zu Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
  2. Die Bedingungen gelten auch für schwebende und zukünftige Geschäfte, auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, sofern nur unsere Bedingungen bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen wurden.
  3. Auf Nichtkaufleute findet die Ziffer 2 keine Anwendung.

2. Vertragsschluss/Nebenabreden

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als Festangebot bezeichnet wurden.
  2. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Lieferung

  1. Die Warenlieferung erfolgt ab unserem Warenlager. Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart sind, erfolgt der Versand innerhalb Deutschlands nach unserer Wahl bis zum Bestimmungsort oder nächstgelegener Bahnfrachtstation.
  2. Liefertermin ist das Versanddatum. Wir können die Waren auch bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin liefern.
  3. Benötigen wir zur Herstellung Unterlagen des Bestellers, so können sich die Liefertermine solange verschieben, bis uns die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Nimmt der Besteller nach Auftragsbestätigung die Lieferung der Ware nicht ab, oder erteilt er nicht im Vorfeld die erforderlichen Versandinstruktionen, so können wir Schadenersatz statt der Leistung verlangen, bzw. nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Daneben haben wir Anspruch auf Ersatz der ortsüblichen Lagerkosten.
  5. Transportversicherung decken wir nur nach schriftlichem Verlangen des Bestellers und auf seine Kosten.
  6. Gemäß § 39 KVO bzw. CMR Artikel 30 muss der Empfänger solche Schäden, die bei der Annahme des Gutes äußerlich erkennbar waren, dem Spediteur sofort auf dem Frachtbrief, bei nicht sofort erkennbaren Schäden innerhalb einer Woche nach Annahme des Gutes, uns anzeigen und die Feststellung des Schadens beantragen.

4. Teillieferungen / Mehr- und Minderlieferungen

  1. Wir können Teillieferungen vornehmen und von den vereinbarten Mengen abweichen.

5. Abrufaufträge

  1. Abschlüsse mit vereinbarten Teillieferungen (Lieferpläne) verpflichten den Besteller zur Abnahme der Teillieferungen.

6. Gefahrübergang

  1. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so geht bei allen Lieferungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Liefergegenständen zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
  2. Bei Gewichts- oder Mengendifferenzen, die weder von uns noch vom Besteller zu vertreten sind, ist das Abgangsgewicht bzw. die Füllmenge maßgeblich, die in unserem Werk festgestellt wurde.

7. Selbstbelieferung / Leistungsstörung

  1. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von unseren Vorlieferanten bleibt vorbehalten.
  2. Von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, insbesondere Maßnahmen des Arbeitskampfes, soweit sie nicht nur vorübergehender Natur sind, höhere Gewalt bei uns oder unseren Zulieferern oder diesen gleichzustellende Umstände, wie gesetzliche und behördliche Maßnahmen, Behinderungen oder Verzögerungen des Transports, Störung der Lieferung von und der Versorgung mit Energie, Zwischen- und Endprodukten berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass wir auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden können.
  3. Der Besteller ist für die Fälle des VII Ziffer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von noch nicht erfüllten Teilen des Vertrages zurückzutreten.
  4. VII. Ziffer 1 ist für Nichtkaufleute unanwendbar.

8. Preise

  1. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, so gelten Preise, sofern nicht anders vereinbart, ausschließlich Umsatzsteuer, Transport, Verpackung, Zöllen und sonstigen Abgaben, freibleibend.

9. Zahlungsbedingungen

  1. Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse gegen Rechnung zahlbar.
  2. Bei Rechnungen mit anderen angegebenen Zahlungszielen auf den Rechnungen haben dann Ihre Gültigkeit inbesondere bei Dienstleistungen..
  3. Nach Überschreitung des Zahlungszieles sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank sowie Mahnkosten in Höhe von  5,00 € je Mahnung, bei Auslandsgeschäften von  15,00 €, zu berechnen.
  4. Wechsel werden nicht anerkannt.
  5. Eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers berechtigt uns, vorbehaltlich sonstiger Rechte, die Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wurde. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller trotz Fristsetzung weder die Leistung Zug um Zug noch eine Sicherheitsleistung bewirkt.

10. Verpackungsdienstleistungen

  1. Verpackungsgüter die wir in Dienstleistung für den Besteller in Schrumpffolie verpacken gewähren wir 12 Monate Garantie auf die unbeschädigte Schrumpffolienverpackung.
    Die Lebensdauer auf UV-Strahlung (Sonneneinstrahlung) ist begrenzt und wird maximal
    auf 24 Monate datiert, die entsprechenden Daten der verarbeiteten Schrumpffolie ist in unseren Angeboten aufgeführt und begrenzt so die maximale Lebensdauer.
    Die Garantie erlischt sobald der Besteller die Schrumpffolienverpackung modifiziert, Reißverschlussluken unvorsichtig öffnet bzw. verschließt oder gar nicht schließt.
    Die Garantie erlischt sobald der Besteller die Schrumpffolienverpackung aufschneidet,
    einschneidet oder sonstige Beschädigungen an der Schrumpffolienverpackung
    vornimmt.
    Die Garantie der Schrumpffolienverpackung erlischt bei Transportbeschädigungen.
    Wir übernehmen keine Garantie bei außergewöhnlichen Umständen wie Beschädigungen an der Schrumpffolienverpackung durch Vögel, Vandalismus, Öffnen ohne Servicepersonal von TMS, bei Überschwemmungen, extreme Wettersituationen wie Starkregen, extremer Hagel, Schnee und Sturm / Orkan über 80km/h.
    Der Besteller sollte die Verpackung in Regelmäßigen Abständen auf den Ordnungs- gemäßen
    Zustand der Schrumpffolienverpackung prüfen. Es sei denn es ist ein entsprechender Dienstleistungsvertrag geschlossen das der Service von der Firma TMS Automotive GmbH
    durchgeführt wird.

11. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns bis zur vollen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, vorbehaltlich der Einschränkung dieses Rechts unter Ziffer 7.
  2. Im Falle der Verarbeitung der gelieferten Ware oder deren Verbindung mit fremdem Material erwerben wir Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache. Für die Bewertung ist sowohl für den Wert der Vorbehaltsware als auch für den Wert der Verarbeitung der Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich. Der Besteller wird bei der Verarbeitung für uns tätig, ohne irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen uns zu erwerben. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren. Erwerben wir bei Verbindung mehrerer Sachen kein Miteigentum, überträgt der Besteller bereits jetzt ihm den nach X Ziffer 2 Satz 1 und 2 bestimmten Miteigentumsanteil.
  3. Bei Weiterveräußerung des neuen Produktes durch den Besteller tritt sicherungshalber anstelle des Produktes die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehende Kaufpreisforderung anteilig gemäß X Ziffer 2 Satz 1 und 2. Der Besteller tritt diese anteilige Kaufpreisforderung bereits jetzt schon an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.
  4. Wird die gekaufte Ware vom Besteller unverarbeitet weiterverkauft, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm aus solchen Veräußerungen zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns bis zur Höhe seiner Forderung ab. Wir nehmen diese Abtretung schon jetzt hiermit an.
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern. Abgetretene Forderungen darf er im eigenen Namen einziehen.
  6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir verpflichtet, den übersteigenden Teil der uns zustehenden Sicherheiten dem Besteller auf dessen Aufforderung hin freizugeben.
  7. Der Besteller hat uns sofort schriftlich Bescheid zugeben, wenn in Vorbehaltsware oder in unserem Miteigentum stehende Ware sowie in durch Vorausabtretung uns übertragene Forderungen vollstreckt wird. Der Besteller hat dem Vollstreckungsorgan und dem Vollstreckungsgläubiger unverzüglich mitzuteilen, dass die Ware noch in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum steht bzw. dass die Forderung an uns abgetreten ist.
  8. Ist der Besteller kein Kaufmann, findet X. Ziffer 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Eigentumsvorbehalt auf den Liefergegenstand beschränkt.

12. Aufrechnung

  1. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen unseren Zahlungsanspruch aufrechnen.

13. Gewährleistung

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Eignung zu untersuchen. Bei einem Streckengeschäft hat unser Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Ablieferung auf ihre Eignung zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
  2. Wir liefern entsprechend unserer Produktbeschreibung und Spezifikation; diese gelten als Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung.
  3. Rügen offensichtlicher Mängel in Art, Menge und Qualität der Ware sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich bei uns zu erheben. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erlangung der Kenntnis, spätestens binnen einen Jahres nach Eingang der Ware, bei Nichtkaufleuten innerhalb von zwei Jahren, schriftlich zu rügen.
  4. Nicht als Mangel gelten unvermeidliche Abweichungen in Beschaffenheit, Stoffreinheit, Farbe und sonstigen Eigenschaften. Hinsichtlich von Materialstärken und Maßabweichungen wie alle hier nicht erwähnten Vertragsverhältnisse, gelten die Branchenüblichkeiten in der BRD in der jeweils gültigen Fassung. Für importierte Materialien gelten die entsprechenden Bedingungen des jeweiligen Herstellerlandes.
  5. Handelt es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf, kann der Besteller bei begründeter Mängelrüge noch nicht verarbeiteter oder verarbeiteter Ware nur Ersatzlieferung verlangen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Ware für die gedachte Verwendung selbst zu prüfen. Muster für Versuche können im üblichen Rahmen zur Verfügung gestellt werden. Bei neu hergestellten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist für Unternehmer ein Jahr, für Verbraucher 2 Jahre, jeweils ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist, sofern ein Mangel ordnungsgemäß gerügt worden ist, ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
  7. Die Gewährleistung erlischt wenn, der Besteller die Schrumpffolie fehlerhaft installiert, ungenügend polstert, kein oder loses Cordstrap (Umreifungsband) verwendet, die Schrumpffolie zu stark erhitzt, wodurch Löcher oder andere Beschädigungen verursacht werden sowie Reparaturen von Rissen oder Löchern, die nicht sachgemäß ausgeführt werden.

14. Haftung

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht, wenn uns Körper- und Gesundheitsschäden oder der Tod des Bestellers zuzurechnen sind.
  3. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab der Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist oder uns Körper- und Gesundheitsschäden oder der Tod des Bestellers zuzurechnen sind.

15. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
  2. Der Gerichtsstand ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Dies gilt nicht, wenn der Besteller kein Vollkaufmann ist, es sei denn, er hat keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland.

16. Unwirksamkeit

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht berührt.